Nachbarschaftsstreit
1. Juni 2026

Rasenmähen, Grillen und Nachtruhe: die wichtigsten Regeln

Sommerzeit ist Gartenzeit, und mit den wärmeren Tagen steigt auch der Geräuschpegel in den Wohngebieten. Damit das Zusammenleben in der Nachbarschaft entspannt bleibt, lohnt sich ein Blick auf die geltenden Ruhezeiten. Geregelt wird der Lärmschutz in Bayern durch Bundesrecht und das Bayerische Immissionsschutzgesetz.

Die Nachtruhe gilt verbindlich von 22:00 bis 06:00 Uhr. In dieser Zeit ist jeder Lärm im Freien auf Zimmerlautstärke zu senken. An Sonn- und Feiertagen gilt nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz ein ganztägiger Schutz: Laute Haus- und Gartenarbeiten sind dann nicht erlaubt. Eine landesweite gesetzliche Mittagsruhe gibt es in Bayern dagegen nicht.

Für Gartengeräte gelten feste Betriebszeiten nach der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung:

  • Rasenmäher, Heckenscheren und Vertikutierer: werktags von 07:00 bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • Mähroboter (leise Modelle): werktags ganztägig erlaubt, an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • Laubbläser und Grastrimmer ohne EU-Umweltzeichen: werktags von 09:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 17:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen verboten.

Grillen im eigenen Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Wichtig ist die Rücksicht auf die Nachbarschaft: Rauch und Gerüche sollten nicht dauerhaft in deren Wohn- oder Schlafräume ziehen. Ab 22:00 Uhr gehören Gespräche und Musik auf Zimmerlautstärke, bei Beschwerden wird die Feier ins Haus verlegt.

Spielende Kinder gelten in Bayern ausdrücklich nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Lachen, Weinen und Toben sind ein natürlicher Teil der Entwicklung und auch in der Mittagszeit zu tolerieren. Bei Haustieren gilt das übliche Maß: Gelegentliches Hundegebell ist hinzunehmen, dauerhaftes Kläffen oder nächtliches Bellen dagegen nicht.

Kommt es doch einmal zu einer Störung, hilft meist das direkte Gespräch. Häufig ist den Beteiligten die Lautstärke gar nicht bewusst. Bleibt eine Einsicht aus, können sich Bürgerinnen und Bürger an das Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft Pförring oder die zuständige Polizeiinspektion wenden.