Aufgrund der anstehenden Wintermonate weisen die Gemeinden Mindelstetten, Oberdolling und Pförring auf die jeweils gültige „Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter“ hin. Danach haben die Anlieger an öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage die Gehbahnen entlang ihrer Grundstücke in sicherem Zustand zu erhalten.

Die Gehbahnen sind an Werktagen ab 07:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 08:00 Uhr von Schnee zu räumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglätte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z. B. Sand, Splitt) zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

 

Gehbahnen sind

a) die für den Fußgängerverkehr bestimmten, befestigten und abgegrenzten Teile der öffentlichen Straßen (insbesondere Gehwege sowie gemeinsame Geh- und Radwege) und die selbständigen Gehwege sowie die selbständigen gemeinsamen Geh- und Radwege, oder

b) in Ermangelung einer solchen Befestigung oder Abgrenzung, die dem Fußgängerverkehr dienenden Teile am Rande der öffentlichen Straßen in einer Breite von bis zu 1,50 Meter, gemessen vom begehbaren Straßenrand aus.

 

Es wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Räum- und Streupflicht nicht nur auf die vor den Hauseingängen anliegenden Gehbahnen beschränkt; es sind vielmehr alle anliegenden Gehbahnen, also auch seitlich der Grundstücke, entsprechend zu sichern. Es ist auch nicht erlaubt, den geräumten Schnee auf die Straße zu verteilen. Dieser ist grundsätzlich am Rande der Fahrbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht behindert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind freizuhalten. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, die Verpflichtungen gewissenhaft und pünktlich zu erfüllen. Es geht um die Gesundheit von Ihnen selbst und die der Mitbürger und Kinder! Hausbesitzer und Grundstückseigentümer, die den Vorschriften nicht oder säumig nachkommen, begehen nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern können auch für Schadensfälle, die durch Nichtbeachtung der Vorschriften entstanden sind, voll verantwortlich gemacht werden.

 

Gemeindlicher Winterdienst

Das Räumen und Streuen der Straßen erfolgt wie bisher in der Reihenfolge der Verkehrsbedeutung nach einem genauen Plan. Der gemeindliche Räum- und Streudienst beginnt im Bedarfsfall um 04:30 Uhr. Dies erfolgt jedoch erst nach den Hauptverkehrsstraßen. Ein Befahren der Straßen für Räumfahrzeuge ist außerdem nur möglich, wenn diese frei von parkenden Fahrzeugen sind. Es wird um Verständnis gebeten, dass es bei der Durchführung des Winterdienstes leider nicht vermieden werden kann, dass mitunter Grundstückseinfahrten und andere Zugänge „zugeräumt“ werden. Insbesondere kann nicht verlangt werden, dass zugeräumte Einfahrten wieder freigeräumt werden. Zum Streuen sind in den Gemeindegebieten Streugutkästen zur Splittentnahme aufgestellt.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und allen eine unfallfreie Wintersaison